AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solokarpfen GmbH für den Verkauf von Leistungen (Stand: 03/2023)

1. Begriffsbestimmung; Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen der Solokarpfen GmbH (nachfolgend: „Agentur“). Die in den folgenden Bestimmungen verwendeten Begriffe „Leistung“, „Auftrag“ und/oder „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Leistung schuldet. „Leistung“ ist jedwede Handlung oder Lieferung und/oder jedweder Gegenstand. „Kunden“ sind Personen, die Vertragspartner der Agentur sind und denen die von der Agentur zu erbringenden Leistungen letztlich zu Gute kommen.

1.2 Gegenstand dieser AGB sind Beratungs- und Betreuungsleistungen der Agentur im Auftrag des Kunden im Rahmen von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen. Die Tätigkeit umfasst insbesondere auch Leistungen im Bereich Konzeption sowie Kreativ- und Ausführungsleistungen. Die Lieferung, Leistung und Angebote der Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; diese werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden durch die Agentur schriftlich bestätigt.

2. Vertragsschluss; Nachträgliche Änderungen des Auftragsgegenstandes; Auftragsdurchführung

2.1 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Alle Preise in den Angeboten sind Nettobeträge und sind im Falle des Vertragsschlusses zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich anwendbarer Höhe zu zahlen. Angebote der Agentur sind Aufforderungen an den Kunden, seinerseits ein Angebot im juristischen Sinne gegenüber der Agentur auf Abschluss eines Vertrags zu den im Angebot der Agentur enthaltenen Konditionen abzugeben (sogenannte invitatio ad offerendum).

2.2 Ein verbindlicher Vertrag über die von der Agentur zu erbringenden Leistungen kommt erst zustande, nachdem der Kunde auf Basis des Angebots der Agentur dieser den Auftrag erteilt und die Agentur diese Auftragserteilung nach Zugang ausdrücklich angenommen hat. Auftragserteilung und -bestätigung können formfrei erklärt werden. Es gelten dann die Konditionen des Angebots der Agentur. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch die Agentur zustande.

2.3 Sofern der Kunde Auftragsbestandteile nach erfolgter Beauftragung ändern möchte, ist hierfür die Zustimmung der Agentur erforderlich. Die Agentur behält sich dafür eine angemessene Zeit vor, in der sie die Auswirkungen der Auftragsänderungen auf Termineinhaltung und Kostenkalkulation prüfen können. Sollte die Agentur der Änderung des Auftrags zustimmen, ist diese berechtigt, eine der Änderung angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen.

2.4 Auftragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

2.5 Die Agentur und der Kunde können einen Zeitplan für die Abstimmung inhaltlicher und gestalterische Fragen vereinbaren. Termine sind nur verbindlich, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

2.6 Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen pünktlich zu erbringen.

3. Subunternehmer; Auftragsvergabe an Dritte

3.1 Die Agentur ist berechtigt, Aufträge auch von Dritten ausführen zu lassen und Subunternehmer zur Erfüllung der im Vertrag schriftlich festgehaltenen und zu erbringenden Leistungen einzusetzen.

3.2 Produktionsaufträge und technische Leistungen werden von der Agentur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erteilt und vom Kunden in voller Höhe erstattet.

4. Briefing; Besprechungsprotokolle

Über mündliche Briefings und Besprechungen wird die Agentur im Regelfall jeweils ein Besprechungsprotokoll erstellen und dem Kunden übermitteln. Darin enthaltene Absprachen und Aufträge und der sonstige Inhalt sind verbindlich, wenn der Kunde nicht binnen fünf Tagen schriftlich oder per E-Mail oder Telefax gegenüber der Agentur widerspricht.

5. Projektleiter; Weisungen der Agentur

5.1 Der Kunde und die Agentur benennen jeweils einen für die Erteilung verbindlicher Auskünfte verantwortlichen Projektleiter. Diese sind zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen mit Ausnahme von Kündigungserklärungen bevollmächtigt. Der Projektleiter der Agentur ist Ansprechpartner für den Kunden und für alle während des Projekts auftretenden Fragen sowie für die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungspflichten zuständig. Der vom Kunden benannte Projektmanager hat unverzüglich alle für die Vertragserfüllung relevanten Informationen auszuhändigen, Entscheidungen zu treffen und Mitwirkungspflichten auszuführen.

5.2 Der Kunde verpflichtet sich, seine Genehmigungen, Freigaben und Weisungen so rechtzeitig zu erteilen und erforderliche Unterlagen und Informationen zu liefern, dass die Agentur die Arbeiten ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen kann. Eventuelle Mehrkosten durch nicht rechtzeitige Genehmigungserteilung oder Freigabe trägt der Kunde. Die Weisungen sind schriftlich (Brief, Fax, E-Mails, bestätigte Briefing- oder Besprechungsprotokolle oder solche, denen nicht fristgerecht widersprochen wurde) zu erteilen.

6. Vertraulichkeit

Die Agentur wird alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Informationen, die nicht zur Weitergabe an unbefugte Dritte bestimmt sind, vertraulich behandeln. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwischen Agentur und des Kunden und darüber hinaus.

7. Aufbewahrung; Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

7.1 Alle von der Agentur für den Kunden hergestellten Berichte, Druckunterlagen, Filme und Illustrationen sind von der Agentur für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren und während dieser Zeit auf Wunsch dem Kunden auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende werden die Unterlagen dem Kunden auf dessen Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Die Kosten der Aufbewahrung, der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Kunde.

7.2 Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Kommunikationsmaßnahmen und Ähnliches kann die Agentur sofort vernichten.

7.3 Ist der Agentur die entgeltliche Archivierung von digitalen Daten gegen gesonderte Vergütung ausdrücklich in Auftrag gegeben worden, so werden von der Agentur diese Daten archiviert und auf Verlangen des Kunden jederzeit während der Vertragsdauer herausgegeben. Die Agentur wird auf Anfrage des Kunden ein Angebot hierfür unterbreiten.

7.4 Die Herausgabe von Daten hat durch Übergabe eines die Daten enthaltenden üblichen Datenträgers zu erfolgen und in der Form, dass eine Bearbeitung durch den Kunden oder seiner Beauftragten zum Zwecke der Aktualisierung der jeweils in den Daten verkörperten Kommunikationsmaßnahme möglich ist.

8. Haftung

8.1 Die Agentur haftet für Schäden des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schäden durch die Agentur, deren gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sie die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit der Leistung sind, sie auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe Ziffer 8.2) beruhen, sie die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens durch die Agentur, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sind oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (siehe Ziffer 8.2) ist die Haftung der Agentur jedoch beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Leistungen typischerweise und vorhersehbar gerechnet werden muss. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit Schäden die Folge einer Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind.

8.2 Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

8.3 Im Übrigen ist die Haftung der Agentur unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.

8.4 Sofern der Kunde Inhalte oder Vorlagen zur Erfüllung der in Auftrag gegebenen Maßnahmen der Agentur bereitstellt, gehört die Prüfung von Rechtsfragen an diesen Inhalten und Vorlagen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, nicht zu den Aufgaben der Agentur. Die Agentur wird aber den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung der in Auftrag gegebenen Maßnahmen hinweisen. Besteht der Kunde gleichwohl auf der Realisierung der Maßnahme, so haftet die Agentur nicht für daraus resultierende Nachteile und Risiken. Der Kunde stellt insoweit die Agentur von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

8.5 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Schadensersatzanspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden von den Anspruchsgründen und der Person des Verletzers; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

8.6 Ziffer 8.5 gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verursachung, einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe Ziffer 8.2), einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Vergütung; Fälligkeit

9.1 Sämtliche Beträge und Abrechnungen der Agentur sind Nettobeträge und sind durch den Kunden zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer an die Agentur zu zahlen.

9.2 Erstreckt sich ein Auftrag über zwei Monate oder länger, so kann die Agentur neben der vereinbarten Vergütung monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Diese Abschlagszahlungen werden auf die vereinbarten Vergütungen angerechnet.

9.3 Jede Vergütung wird sofort nach Erteilung einer Rechnung durch die Agentur zur Zahlung fällig. Dritt- und Produktionskosten werden nach Eingang der Rechnung bei der Agentur dem Kunden in Rechnung gestellt.

9.4 Auslagen und Aufwendungen einschließlich etwaiger Versand- und Kopierkosten und ähnlicher Kosten werden nach Vorlagen von entsprechenden Belegen der Agentur vom Kunden in tatsächlich entstandener Höhe erstattet und zwar auch dann, wenn diese nachträglich erhoben werden. Eventuelle GEMA-Gebühren werden vom Kunden selbst geregelt und erstattet.

9.5 Kosten für Reisen von Mitarbeitern der Agentur, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen zweckmäßig sind, werden dem Kunden in jeweils angefallener Höhe berechnet. Auf Anforderung sind dem Kunden das Entstehen der Kosten und deren Höhe zu belegen.

10. Einräumung und Vergütung von Nutzungsrechten

10.1 Die Agentur räumt dem Kunden an den vom Kunden zur kommunikativen Verwendung freigegebenen und bezahlten urheberrechtlich schutzfähigen Werken der Agentur oder ihrer angestellten Mitarbeiter für alle im Rahmen des im jeweiligen Auftrag vereinbarten Verwendungszwecks erforderlichen Nutzungsarten Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind. Grundsätzlich werden dem Kunden nicht-ausschließliche und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt. Abweichungen können vereinbart werden.

10.2 Die Nutzungsrechte an freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen Dritter, zum Beispiel an Fotografien oder Illustrationen, sowie die Leistungsschutzrechte Dritter, zum Beispiel von Darstellern, Models, wird die Agentur in dem Umfang auf den Kunden übertragen, wie sie diese von dem Dritten erworben hat. Sollten diese Rechte im Einzelfall insbesondere zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten (beispielsweise auf bestimmte Medien oder Websites) beschränkt und dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung durch den Kunden beschränkt sein, wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen und nach dessen weiteren Weisungen verfahren; dadurch eventuell entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

10.3 Der Agentur ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder erbrachten Leistungen oder jeweils Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung des Projektauftrages – unentgeltlich zu nutzen und zu veröffentlichen. Der Agentur verbleibt das Recht zur Urheberbenennung; sie ist berechtigt, ihren Namenszug oder ihr Logo oder sonstige geschäftlich übliche Bezeichnung im Impressum von Print- und/oder Online-Medien zu nennen. Der Kunde wird dies dulden und die Nennung nicht entfernen.

10.4 Alle Nutzungsrechteeinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Vergütung (vgl. dazu Ziffer 9 dieser AGB) durch den Kunden.

11. Abnahme von Leistungen und Arbeitsergebnissen und Gewährleistung

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung bzw. Arbeitsergebnisse der Agentur abzunehmen, wenn die in Rede stehende Leistung oder das Arbeitsergebnis ein Werk im Sinne des § 631 BGB darstellt und die Agentur dem Kunden die Leistung bzw. das Arbeitsergebnis zur Verfügung gestellt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Leistung bzw. das Arbeitsergebnis der Agentur wesentliche Mängel aufweist. In der Regel wird die Leistung bzw. das Arbeitsergebnis durch eine Präsentation durch die Agentur zur Abnahme bereitgestellt.

11.2 Die Abnahme hat innerhalb von fünf Tagen nach Bereitstellung durch die Agentur zu erfolgen. Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der Kunde der Agentur ein Protokoll der in der Leistung enthaltenen Mängel, welches zugleich die Erklärung oder die Verweigerung der Abnahme und gegebenenfalls eine Begründung für eine Verweigerung zu enthalten hat. Die Leistungen und Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Abnahmefrist erklärt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

11.3 Die Agentur gewährleistet, dass die vereinbarten Leistungen und Arbeitsergebnisse frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist für eine vereinbarte Leistung beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme der betreffenden Leistung. Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Kunde der Agentur unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gelten die Leistung und die Arbeitsergebnisse in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.

11.4 Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt die Agentur auf eigene Kosten. Werden erhebliche Mängel von der Agentur nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige behoben, kann der Kunde der Agentur eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach ergebnislosem Fristablauf stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu.

12. Vorzeitige Kündigung

12.1 Beide Parteien können das Auftragsverhältnis bis zur Vollendung vereinbarten Leistungen ordentlich kündigen. Im Falle der Kündigung des Kunden nach § 649 BGB vor Beendigung des Vertrags hat sich die Agentur ersparte Aufwendungen, maximal jedoch in Höhe von 40 Prozent der Vergütung, auf die vereinbarte Vergütung anrechnen zu lassen. § 627 BGB ist abgedungen.

12.2 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform.

13. Gerichtsstand

13.1 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.

13.3 Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Agentur und der Kunde verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.